Was hat sich bei der Maklerprovision geändert?
3 Min.
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt eine neue gesetzliche Regelung zur Verteilung der Maklerkosten. Sie sieht im Wesentlichen vor, dass ein Makler vom Käufer höchstens eine Provision in derselben Höhe verlangen darf, wie sie auch vom Verkäufer gezahlt wird. Mit dem Gesetz sollen die Kaufnebenkosten für private Immobilienkäufer reduziert werden. Insbesondere soll verhindert werden, dass die vollständige Maklercourtage allein auf den Käufer übertragen wird. Doch hat diese Regelung ihr Ziel erreicht?
Früher konnte ein Makler mit dem Eigentümer einer Immobilie einen Vertrag schließen, nach dem im Falle eines erfolgreichen Verkaufs die gesamte Courtage vom Käufer getragen werden musste. Diese Möglichkeit wurde durch das Gesetz eingeschränkt, dem der Bundesrat am 5. Juni 2020 zugestimmt hatte.
50/50-Teilung
Die hälftige Aufteilung der Maklerprovision gilt sowohl dann, wenn der Makler mit beiden Parteien – also mit dem Verkäufer und dem Käufer – einen Maklervertrag abschließt, als auch in Fällen, in denen zunächst nur eine Partei den Makler beauftragt. Der Auftraggeber, in der Regel der Verkäufer, muss daher mindestens die Hälfte der vereinbarten Provision selbst übernehmen. Darüber hinaus muss dem Käufer nachgewiesen werden, dass dieser Anteil bereits gezahlt wurde. Erst anschließend darf der Makler seinen Provisionsanteil vom Käufer verlangen. Diese Regelung betrifft vor allem den Erwerb von Wohnungen und Einfamilienhäusern, sofern der Käufer als Verbraucher handelt.
Maklervertrag nur noch in Textform
Mehr Rechtssicherheit besteht auch bei der Frage, wann ein Maklervertrag wirksam zustande kommt. Verträge über die Vermittlung von Wohnungen oder Einfamilienhäusern müssen zwingend in Textform abgeschlossen werden. Eine Vereinbarung kann beispielsweise per E-Mail oder in Form eines schriftlichen Dokuments festgehalten werden. Eine rein mündliche Zusage oder ein Handschlag genügen dagegen nicht mehr.
Mögliche Folgen für die Praxis der Immobilienbranche
Ob die gesetzliche Neuregelung in der Praxis tatsächlich nachhaltige Veränderungen auf dem Immobilienmarkt oder beim Verhältnis zwischen Verkäufern, Käufern und Maklern bewirkt hat, wird unterschiedlich beurteilt.
In einigen Bundesländern war es bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes üblich, dass sich Käufer und Verkäufer die Maklercourtage jeweils zur Hälfte teilten. In besonders nachgefragten Regionen wurde die Provision dagegen häufiger vollständig vom Käufer getragen.
Die unverzichtbare Fachkenntnis und Vermittlungsleistung eines Maklers hat auch weiterhin ihren Preis. Die konkrete Höhe der Maklerprovision bleibt grundsätzlich verhandelbar. Eine gesetzlich vorgeschriebene Provisionshöhe gibt es nicht, sondern lediglich regional übliche Richtwerte. Teilweise wird eine hohe Provision sogar als Hinweis auf das ausgeprägte Verhandlungsgeschick eines Maklers betrachtet. Eigentümer, die ihre Immobilie zu einem guten Preis verkaufen möchten, könnten daher argumentieren: Ein Makler, der gegenüber seinen Auftraggebern eine angemessene Provision erfolgreich verhandelt, wird auch bei der Durchsetzung eines optimalen Verkaufspreises überzeugend auftreten.
Sie benötigen Unterstützung bei der Suche nach Ihrer Traumimmobilie? Kontaktieren Sie uns! Wir helfen Ihnen gerne.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie die Sachverhalte in Ihrem konkreten Einzelfall von einem Rechtsanwalt und/oder Steuerberater klären.
Foto: © VisualGeneration/Depositphotos.com